§ 1 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der Agentur

 

Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammen-

arbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsge-

heimnisse mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt

über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusam-

menarbeit nicht zu Stande kommt.

 

§ 2 Pflichten der Agentur

 

Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unter-

nehmen. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraus-

setzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden insbeson-

dere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter in jeder möglichen Form zu vertreten.

 

§ 3 Exklusivität

 

Die Agentur ist bereit, während der Vertragsdauer nur nach Einverständniserklärung des Werbungtreibenden ein Produkt eines anderen Werbungtreibenden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produkt-/ Dienst-

leistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

 

§ 4 Auftragsdurchführung durch die Agentur bzw. Fremdfirmen

 

Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbung-

treibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschla-

genen Werbemittel und auf Anfrage des Werbungtreibenden die eingeholten Kostenvoranschläge und Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.

Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchfüh-

rung aller Werbemaßnahmen oder führt diese selbst durch. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grund-

leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt oder gibt die Agentur selbst ein Angebot ab, wird jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung bzw.

-abgabe aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenauf-

wand.

Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 17% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtrei-

benden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber des Werbungtreibenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittlerin auf.

 

§ 5 Präsentationen

 

Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungtreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzep-

tion angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur (bzw. branchenübliche Honorarforderungen). Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenfrei arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

 

§ 6 Honorar und Mittlerprovision aus Schaltvolumen

 

Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schalt-

volumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfin-

dung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leis-

tungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.

 

§ 7 Verpflichtungen des Werbungtreibenden

 

Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, so weit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.

Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

 

§ 8 Honorare

 

Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese nach den Richtlinien des Etat-Kalkulators bzw. auf der jeweils gültigen Berechnungs-

grundlage der Agentur-Preisliste (s.u.).

Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext enthalten.

Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen, (Markt-

forschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand, sofern nicht im schriftlichen Angebot ausdrücklich enthalten.

Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlags-

zahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.

Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbung-

treibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.

Der Beschaffung-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung durch die Agentur an den Werbungtreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus Service-fee oder auf Basis des Agenturangebotes getragen.

 

Stundensätze:

 

Strategie € 120,-

Konzeption € 120,-

Beratung € 90,-

Text € 90,-

Art Direktion € 90,-

Gestaltung € 80,-

Grafische Arbeiten/Programmierung € 80,-

DTP-Satz/Reinzeichnung € 80,-

Satzarbeiten € 60,-

Kontakt/Handling € 60,-

Dateibearbeitung € 45,-

 

Bei Schließung eines Agenturvertrages gelten je nach Auftragsvolumen reduzierte Stundensätze.

 

Sollte nicht ausdrücklich im Angebot schriftlich etwas anderes vereinbart worden sein, gehen Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen nur insoweit auf den Werbung-

treibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstel-

lung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume, etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.

Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Werbungtreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzlich Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.

Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungtreibende.

Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen.

Die obligatorischen Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

Insbesondere gilt:

In den Angebotspreisen der Agentur für die Auftragsabwicklung mit dem Ziel der Vervielfältigung dieser Entwürfe sind die Nutzungsgebühren für die Vervielfältigung im konkreten Fall enthalten.

Sollten die Agentur-Entwürfe zur Vervielfältigung bei Fremdfirmen verwendet werden, sind die Nutzungsrechte (sofern sie nicht bereits im Besitz des Kunden sind) seitens des Kunden von der Agentur zu erwerben. Der Erwerb bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an den Entwürfen der Agentur hat durch einen schriftlichen Vertrag zu erfolgen.

Die Urheberechte bleiben in jedem Fall davon unberührt.

 

§ 10 Gewährleistung der Eintragungs- und Schutzfähigkeit

 

Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

 

§ 11 Verwendung von Entwürfen durch den Werbungtreibenden

 

Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

 

§ 12 Haftungsausschluß

 

Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätz-

liches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Wer-

bungtreibenden ab. Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Terminvereinbarungen werden von Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen, ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.

Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungtreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgeleg-

ten Unterlagen befreit.

So weit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vorneh-

men läßt, entfällt jede Haftung der Agentur.

Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch über-

prüfen zu lassen.

 

§ 13 Fälligkeit der Zahlungen

 

Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.

Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungtreibenden rein netto fällig.

Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt aus-

drücklich vorbehalten.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

 

Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen.

An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaft-

lich am nächsten kommt.

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch

für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur.

 

 

 

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